Allgemeine Mietbedingungen der Firma Schwa-Medico, Medizinische Apparate, Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (schwa-medico GmbH) für die Versorgung von Patienten der gesetzlichen Krankenkassen.
Stand: 08. Juli 2026
I. Die folgenden Mietbedingungen gelten für Versorgungen von Patienten im Rahmen von Beitrittsverträgen der schwa-medico GmbH mit gesetzlichen Krankenkassen nach § 127 Sozialgesetzbuch V (SGB V).
II. Die Versorgung von Patienten erfolgt als Auftragsleistung der Krankenkasse. Die Krankenkasse vergütet die Leistung. Der Patient schuldet keine Mietgebühr für das Hilfsmittel, er hat jedoch die gesetzliche Zuzahlung zu leisten.
III. Anlieferung und Rücksendung des Mietgeräts erfolgen für den Patienten kostenfrei. Eine Rücksendung ist nach Ablauf der Verordnungslaufzeit erforderlich, es sei denn, die Krankenkasse hat die Übernahme des Geräts in das Eigentum des Patienten ausdrücklich genehmigt. Der Patient ist verpflichtet, alle geliehenen Hilfsmittel zurückzugeben, die im Eigentum der Krankenkasse oder ihres Vertragspartners stehen.
IV. Der Versorgungsumfang ergibt sich aus den individuellen Versorgungsvereinbarungen zwischen der schwa-medico GmbH und der Krankenkasse. Umfang und Dauer der Mietperiode werden durch die Krankenkasse festgelegt. Eine Verlängerung der Therapie ist nur nach Vorlage eines neuen ärztlichen Rezepts (Folgeverordnung) möglich.
V. Die Versorgungsprodukte werden als Mietgeräte überlassen; sie bleiben zu jeder Zeit Eigentum der schwa-medico GmbH. Die Krankenkasse kann Hilfsmittel gemäß § 33 Absatz 5 SGB V leihweise zur Verfügung stellen.
VI. Der Patient hat die Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und die Bedienungsanleitung zu beachten. Er darf das Hilfsmittel nicht an Dritte überlassen.
VII. Beschädigungen und Verlust des Hilfsmittels sind unverzüglich telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Bei schuldhaft verursachten Schäden trägt der Patient die Kosten für die Versendung, Reparatur oder Ersatzbeschaffung, bei nicht schuldhaft verursachten Schäden übernimmt die schwa-medico GmbH diese Kosten. Der Patient verpflichtet sich, das beschädigte Gerät unverzüglich an die schwa-medico GmbH zurückzusenden.
VIII. Reparaturen und Wartungsarbeiten dürfen nur durch die schwa-medico GmbH durchgeführt werden. Elektrostimulationsgeräte und andere aktive Hilfsmittel sind nach den Vorgaben des Herstellers sowie den Anforderungen der DIN EN 62353 in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Wenn der Hersteller keine andere Frist vorgibt, soll die Prüffrist spätestens nach 24 Monaten nicht überschritten werden.
IX. Schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Anwendung des Hilfsmittels unterliegen den gesetzlichen Meldepflichten des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) sowie der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Der Patient ist verpflichtet, der schwa-medico GmbH die für die Meldung erforderlichen Angaben zur Nutzung des Hilfsmittels zu machen. Für Elektrostimulationsgeräte sind regelmäßige Wartungen erforderlich. Bitte wenden Sie sich hierfür an die schwa-medico GmbH, D-35630 Ehringshausen.
X. Gemäß § 61 SGB V kann die Krankenkasse vom Patienten eine Zuzahlung verlangen. Diese beträgt 10 % des Abgabepreises des Hilfsmittels, mindestens 5 € und höchstens 10 €, aber nicht höher als der Abgabepreis. Die schwa-medico GmbH ist gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlung im Namen der Krankenkasse einzuziehen. Die Zahlungsverpflichtung entfällt, wenn der Patient einen gültigen Befreiungsausweis vorlegt. Die schwa-medico GmbH stellt dem Patienten eine Rechnung über die gesetzliche Zuzahlung. Der Betrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig.
XI. Der Patient hat sicherzustellen, dass während der gesamten Mietdauer gültige ärztliche Verordnungen vorliegen. Er übersendet der schwa-medico GmbH das Originalrezept für den Erstversorgungszeitraum sowie jedes notwendige Folgerezept rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Mietperiode. Fehlt ein Folgerezept, hat der Patient das Mietgerät mit Ende der Laufzeit der letzten Verordnung/Ende der Mietperiode unverzüglich an uns zurückzusenden.
XII. Wenn sechs Wochen nach Ablauf der letzten Verordnung weder ein gültiges Folgerezept vorliegt noch das Gerät zurückgesendet wurde, ist die schwa-medico GmbH berechtigt, vom Patienten eine Nutzungsausfallentschädigung von mindestens 54,50 € pro Mietgerät zu verlangen. Gleiches gilt auch, wenn der Patient trotz Aufforderung durch die schwa-medico GmbH oder seine Krankenkasse notwendige Unterlagen wie z. B. Empfangsbestätigungen nicht an die schwa-medico GmbH übersendet. Dem Patienten bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
XIII. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB erhoben (für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucher 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Verzug kann ein Inkassounternehmen oder ein Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt werden. Der Patient trägt die hierfür notwendigen Kosten, sofern er sich im Verzug befindet.
XIV. Die schwa-medico GmbH ist berechtigt, Forderungen aus dem Versorgungsverhältnis an Dritte abzutreten.
XV. Die schwa-medico GmbH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden des Patienten an Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Firma oder deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für sonstige Fälle einfacher Fahrlässigkeit entfällt die Haftung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
XVI. Erfüllungsort und anwendbares Recht: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist D-35630 Ehringshausen. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).