Allgemeine Mietbedingungen der Schwa-Medico Medizinische Apparate Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung („schwa-medico GmbH“) für Versorgungen von Patienten der gesetzlichen Krankenkassen. Stand: 1. Januar 2022

I. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Versorgungen von Patienten aufgrund von Beitrittsverträgen mit gesetzlichen Krankenkassen nach § 127 SBG V.

II. Patienten werden von der schwa-medico GmbH im Auftrag ihrer Krankenkasse mit Mietgeräten versorgt. Die Vergütung für diese Leistung erfolgt grundsätzlich durch die gesetzlichen Krankenkassen.

III. Die Lieferungen und Rücklieferungen erfolgen für den Patienten kostenlos.

IV. Der Versorgungsumfang richtet sich nach den individuellen Regelungen, die zwischen der schwa-medico GmbH und der Krankenkasse des Patienten geschlossen werden.

V. Bei den Versorgungsprodukten handelt es sich um Mietgeräte. Die Geräte bleiben Eigentum der schwa-medico GmbH. 

VI. Der Patient hat dafür Sorge zu tragen, dass das in unserem Eigentum stehende Hilfsmittel bestimmungsgemäß, sachgemäß sowie den Anweisungen der Bedienungsanleitung entsprechend schonend behandelt wird.

VII. Im Falle von Beschädigungen oder Verlust des Hilfsmittels sind wir unverzüglich telefonisch oder schriftlich zu benachrichtigen. Der Patient hat uns im Beschädigungsfall das Hilfsmittel unverzüglich zuzusenden. Die Kosten für die Versendung trägt der Patient, sofern der Patient die Beschädigung verschuldet hat; anderenfalls trägt die schwa-medico GmbH selbst-verständlich die dafür anfallenden Kosten.

VIII. Etwaige Schäden an unserem Hilfsmittel sind ausschließlich durch uns zu reparieren; Gleiches gilt für den Fall, dass das Hilfsmittel gewartet werden muss. Der Patient darf das Hilfsmittel nicht Dritten überlassen. Sollte das Gerät nicht einwandfrei funktionieren und der Patient dies nicht verschuldet haben, tragen wir die Kosten von Versand und Reparatur; anderenfalls der Patient.

IX. Im Falle von außerordentlichen Vorkommnissen durch die Anwendung bzw. das Benutzen des Hilfsmittels unterliegen wir bestimmten Verpflichtungen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG). Der Patient hat uns in einem solchen Fall die an-geforderten Auskünfte, u.a. zur Hilfsmittelnutzung, zu erteilen. Elektrostimulationsgeräte sind spätestens alle 24 Monate zu warten. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die schwa-medico GmbH, 35630 Ehringshausen.

X. Aufgrund der Regelung des § 61 SGB V kann es dazu kommen, dass die Krankenkasse des Patienten diesen dazu verpflichtet,  eine Zuzahlung zur Versorgung zu leisten. Diese kann zwischen 5,- und 10,- EUR betragen. Der Leistungserbringer, die schwa-medico GmbH, ist gesetzlich dazu verpflichtet diese Zuzahlung im Auftrag der Krankenkasse von dem Patienten ein-zuziehen. Die Zahlungsverpflichtung entfällt mit der Vorlage eines für den Versorgungszeitraum gültigen Befreiungsausweises. Für die gesetzliche Zuzahlung erstellt die schwa-medico GmbH eine Rechnung an den Patienten. Dieser Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig.

XI. Der Patient ist verpflichtet, für jeden Zeitraum der Überlassung des Mietgerätes gültige Verordnungen (Arztrezepte) an die schwa-medico GmbH zu übersenden.

XII. Erhält der Patient keine Weiterverordnung der Mietprodukte, so ist er verpflichtet, das Produkt mit dem Ende der Laufzeit des Rezeptes an die schwa-medico GmbH zurückzusenden.

XIII. Liegt innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen nach Ablauf der Laufzeit der letzten eingereichten Verordnung keine gültige Verordnung für die Versorgungsprodukte vor und ist auch keine Rücksendung des Gerätes erfolgt, so kann die schwa-medico GmbH von dem Patienten eine Nutzungsausfallentschädigung von mindestens 49,– EUR netto verlangen. Gleiches gilt auch, wenn der Patient trotz Aufforderung durch die schwa-medico GmbH oder seine Krankenkasse notwendige Unterlagen wie z.B. Empfangsbestätigungen nicht an die schwa-medico GmbH übersendet. 

XIV. Der schwa-medico GmbH steht es frei, Forderungen, die aus dem Versorgungsverhältnis entstehen, an Dritte Parteien abzutreten. 

XV. Haftung

(1) Wir haften gegenüber dem Patienten vollumfänglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, u.a. für von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie Vermögen oder Sachen des Patienten.

(2) Nur für Schäden des Vermögens oder an Sachen des Patienten, die aus einer lediglich leicht fahrlässigen Verletzung unserer vertraglichen Nebenpflichten (das sind Pflichten, die für die Durchführung des Vertrages nicht wesentlich sind) resultieren, haften wir nicht, sofern diese Schäden weder vorhersehbar noch vertragstypisch sind.

XVI. Erfüllungsort und anwendbares Recht 

Erfüllungsort ist D-35630 Ehringshausen. Es gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen von 1980, CISG).

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